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in der BRD durch Gesetzesgrundlage (Natur- und Landschaftsschutzgesetze) unter Schutz gestellte Bestandteile der Natur und Landschaft. Die Schutzwürdigkeit ergibt sich aus der grossen Bedeutung der Landschaftsbestandteile für das Leistungsvermögen des Landschaftshaushaltes (z.B Erholungsfunktion), in der optischen Erhaltung eines bestimmten Landschaftsbildes und zur Abwehr schädlicher, meist anthropogener, Eingriffe. Es kann sich bei den geschützten Landschaftsbestandteilen um Einzelobjekte (z.B. Einzelbaum, Heckenreihe) oder um ganze Landschaftsbestandteile (z.B. Auenwald) handeln. |
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