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dritte Allgemeine Verwaltungsvorschrift der Bundesregierung, die Vorgaben zur Verwertung von Siedlungsabfällen, zur technischen Ausstattung von Deponien und zur Beschaffenheit der abzulagernden Restabfälle enthält. Sie ist am 1.6.1993 in Kraft getreten. Das Ziel der Verwaltungsvorschrift ist eine bundeseinheitliche Regelung der Anforderung an die Entsorgung von Siedlungsabfällen. Nicht vermiedene Abfälle sollen soweit wie möglich verwertet werden, der Schadstoffgehalt der Abfälle soll so gering wie möglich gehalten werden und es soll eine umweltverträgliche Behandlung und Ablagerung der nicht verwertbaren Abfälle sichergestellt werden. Die Deponierung soll so durchgeführt werden, dass die Entsorgungsprobleme nicht auf zukünftige Generationen verlagert werden. Die Anforderungen der Technischen Anleitung richten sich demzufolge an die Verwertung, Behandlung und sonstige Entsorgung von Siedlungsabfällen (unter Berücksichtigung der Entsorgungssicherheit). |
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