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in der TA Siedlungsabfall festgelegte Kriterien für die Verwertung von Abfällen bzw. deren Zuordnung zu Deponien. Nach den Zuordnungskriterien sind die Abfälle der Verwertung zuzuordnen, wenn es technisch möglich ist, die entstehenden Mehrkosten im Vergleich zu anderen Verfahren zumutbar sind, für die gewonnenen Produkte ein Markt vorhanden ist oder geschaffen werden kann sowie die Verwertung für die Umwelt insgesamt vorteilhafter ist als andere Entsorgungsverfahren. Für die Ablagerung der Abfälle gilt, dass sie nur dann einer Deponie zugeordnet werden dürfen, wenn sie nicht verwertet werden können und die im Anhang B der TA Siedlungsabfall aufgeführten Zuordnungskriterien eingehalten werden (Tab.). Diese Kriterien ermöglichen eine Zuordnung zu Deponien der Klassen I und II. Abfälle, bei denen eine mögliche Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit vorliegt, dürfen grundsätzlich nicht einer oberirdischen Deponie zugeordnet werden. Asbesthaltige Abfälle müssen gesondert abgelagert werden, wie im Merkblatt der Länderarbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) „Entsorgung von asbesthaltigen Abfällen« aufgeführt ist.
Zuordnungskriterien (Tab.): Zuordnungskriterien für die Ablagerung von Abfällen (TA Siedlungsabfall, Anhang B). |
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