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a) Horizontalsicht: Entfernung, in der ein markantes Objekt gegen den Himmelshintergrund gerade noch erkennbar ist. Beobachtet wird die Rundumsicht von 360 Grad, angegeben wird die dabei beobachtete geringste Sichtweite. b) Normsichtweite :die horizontale Entfernung, in der bei gleichmässig getrübter Atmosphäre der Kontrast zwischen Sichtmarken und Himmelshintergrund einen bestimmten Schwellenwert erreicht. Sie ist am Tage weitgehend identisch mit der meteorologischen Sichtweite. c) Feuersicht, Nachtsicht: Sie wird für nachts angegeben. Es ist diejenigeEntfernung, in der bei Nacht eine mässig helle Lichtquelle gerade noch gesichtet und identifiziert werden kann. d) Fernsicht: Spezialfall, die bei einer meteorologischen Sichtweite von wenigstens 50 km benutzt wird. e) Bodensicht: Sie wird von einem Luftfahrzeug oder auch von einem Turm visuell bestimmt. Sie wird auch als maximal mögliche Sicht bezeichnet. f) Schrägsicht: die grösste Entfernung aus der Luft zum Boden schräg in Flugrichtung, in der ein markantes Ziel gerade noch erkannt werden kann. g) Vertikalsicht: die vom Boden aus ermittelte grösste senkrechte Entfernung, in der ein Objekt gerade noch erkennbar ist. h) Pistensichtweite, Landebahnsicht: in der Flugmeteorologie ist die Sichtweite entlang der Landebahn eines Flughafens mit Hilfe von Marken und/oder Befeuerung mit hellen Lampen (Runway Visual Range) entscheidend. Sie entspricht der Feuersicht und damit der bestmöglichen meteorologischen Sichtweite. |
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